Beitrag  aus der Homepage der Stadt Biblis

 Was sind wiederkehrende Straßenbeiträge?

Dass für Straßenerneuerungen Grundstückseigentümer zu sogenannten Straßenbeiträgen herangezogen werden, ist nichts Neues. Bisher gab es in Hessen jedoch nur die Möglichkeit, einen Teil der Kosten dieser Maßnahmen auf die direkt betroffenen Grundstückseigentümer umzulegen. Hierbei kamen auf einen Grundstückseigentümer vier- bis fünfstellige Beiträge mit sofortiger Fälligkeit zu. Seit dem 1. Januar 2013 lässt das Hessische Gesetz über kommunale Abgaben jedoch auch alternativ eine solidarische Umlegung von Kosten solcher Maßnahmen auf ganze Ortsteile, nicht jedoch auf das gesamte Gemeindegebiet, zu. Hierdurch sinkt der Beitragssatz erheblich auf in der Regel nicht mehr als 100 € pro Jahr, wird dafür jährlich wiederkehrend erhoben. Diese Alternative heißt deshalb wiederkehrender Straßenbeitrag. Straßenbeiträge sind jedoch nicht zu verwechseln mit Erschließungsbeiträgen, die (nach wie vor) für die erstmalige Herstellung einer Straße (z.B. in Neubaugebieten) direkt von den Grundstücks­eigentümern zu tragen sind.

Wo gibt es bereits wiederkehrende Straßenbeiträge?

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat bereits seit den 1980er Jahren eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge. Zahlreiche Gemeinden, unter anderem Hassloch und Pirmasens, haben auch bereits jahrelange Erfahrungen mit wiederkehrenden Straßenbeiträgen. Zwischenzeitlich sind die Bundesländer Thüringen, Saarland und zuletzt auch Hessen gefolgt. In Hessen ist die Gemeinde Biblis die erste Gemeinde, die wiederkehrende Straßenbeiträge erhebt.

Warum ist die Gemeinde Biblis auf wiederkehrende Straßenbeiträge umgestiegen?

In der Fassung des Kommunalabgabengesetzes bis Ende 2012 war die Erhebung von Straßen­beiträgen eine Kann-Bestimmung. Da die Haushaltslage es zugelassen hat und häufig der Kanal und nicht der Zustand der Straße der Anlass der Straßenerneuerung war, wurden in der Vergangenheit keine Straßenbeiträge erhoben. So gab es Straßen, die erneuert wurden, ohne dass die Anlieger hierfür zur Kasse gebeten wurden. Seit 2013 ist die Erhebung von Straßenbeiträgen jedoch eine Soll-Bestimmung, die nicht mehr zu umgehen ist. Vor dem Hintergrund der inzwischen bedrohlichen mittelfristigen Aussichten auf die Finanzlage der Gemeinde ist ein weiterer Verzicht auf Beiträge unmöglich. Um Ungleichbehandlungen von Straßenanliegern, die in der Vergangenheit keine Beiträge zahlen mussten, zu vermeiden, blieb der Gemeinde damit nur die Möglichkeit, zukünftige Straßenerneuerungsmaßnahmen auf alle Anlieger eines jeweiligen Ortsteils umzulegen.

Wer muss den wiederkehrenden Straßenbeitrag zahlen?

Grundsätzlich ist jeder, der Eigentümer eines Grundstücks ist, das vom öffentlichen Straßennetz des jeweiligen Ortsteils zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon ausgenommen sind Grundstücke, für die Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge in den vergangenen 20 Jahren erhoben wurden. Diese sind bis zum Ablauf dieser Schonfrist von wiederkehrenden Straßenbeiträgen befreit.

Welche Straßenerneuerungskosten werden umgelegt?

Umgelegt werden immer die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen, die jeweils in einem Zeitraum von 5 Jahren anfallen. Dieser Zeitraum umfasst in Biblis die Jahre 2013 bis 2017. Von diesen wird ein der Gemeinde für die Allgemeinheit zuzurechnender Anteil von rund einem Drittel abgezogen. Die verbleibenden und sich für diesen 5-Jahres-Zeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten werden dann jeweils ortsteilbezogen auf die Grundstücks­eigentümer umgelegt. Da sich in den Ortsteilen Wattenheim und Nordheim in dem Fünf-Jahres-Zeitraum von 2013 bis 2017 keine Erneuerungsmaßnahmen ergeben, werden hier auch keine wiederkehrenden Straßenbeiträge erhoben. Im Ortsteil Biblis fallen im Zeitraum 2013 bis 2017 die Kosten der Erneuerung der Wattenheimer Straße, eines Teils der Bürstädter Straße, der Kolpingstraße und der Friedensstraße an. Welche Maßnahmen für den Folgezeitraum 2018 bis 2022 vorgesehen sind, steht noch nicht fest, wird jedoch anhand des Kanal- und Straßenzustands noch bewertet und transparent dargelegt. Sollten in diesem Folgezeitraum Investitionen in einem der Ortsteile Nordheim und Wattenheim anfallen, werden die dortigen Investitionen auch nur auf die Grundstückseigentümer dieses Ortsteils umgelegt.

Warum werden nicht alle Kosten gleichermaßen auf alle Ortsteile umgelegt?

Das Hessische Gesetz über Kommunale Abgaben lässt eine zu pauschale Aufteilung auf alle Ortsteile nicht zu. Dies hat den Hintergrund, dass derzeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit einer zu pauschalen Aufteilung auf alle Ortsteile aussteht, die sich auf einen Fall in Rheinland-Pfalz bezieht. Im dortigen Gesetz über Kommunale Abgaben wird eine solche Pauschal­aufteilung auf alle Ortsteile nämlich zugelassen. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Biblis fasste am 12. Dezember 2012 mit einer großen Mehrheit den Grundsatzbeschluss, wiederkehrende Straßenbeiträge einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet einzuführen. Bürgermeisterin Dr. Cornelius-Gaus machte jedoch in ihrer Sitzung am 26. Juni 2013 deutlich, dass sie einem Satzungsbeschluss widersprechen müsse, der alle drei Ortsteile zu einem Abrechnungsgebiet zusammenfasse, weil eine solche Zusammenfassung rechtlich nicht möglich sei. Aufgrund dieses Umstands wurde eine ortsteilbezogene Abrechnungs­gebietsaufteilung vorgenommen.

Wie werden die Erneuerungskosten auf die Grundstückseigentümer verteilt?

Als gerechter Maßstab zur Verteilung der Erneuerungskosten wurde der sogenannte Veranlagungsflächenmaßstab gewählt. Als Alternativmaßstab käme lediglich der Geschossflächenmaßstab in Betracht, der jedoch rechtlich umstritten ist. Bei der Ermittlung der Veranlagungsfläche wird die Fläche des jeweiligen Grundstücks mit einem der Nutzungsart entsprechenden Faktor multipliziert. Für eine Standardbebauung mit einem Vollgeschoss wird ein Nutzungsfaktor von 1,0 gewählt. Für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Nutzungsfaktor um 0,5. Bei unbebauten oder minderwertig bebauten Grundstücken wird die Art der Grundstücksnutzung durch entsprechende Abmilderungsfaktoren berücksichtigt, die sich aus der Satzung ergeben. Die Veranlagungsfläche, multipliziert mit dem Beitragssatz, ergibt dann die jährliche Beitragsschuld.

Wonach richtet sich die Höhe des Beitragssatzes?

Der Beitragssatz zum wiederkehrenden Straßenbeitrag beträgt für den Ortsteil Biblis 0,06 € je Quadratmeter Veranlagungsfläche. Dieser errechnet sich aus dem Straßeninvestitionsvolumen in dem 5-Jahres-Zeitraum von 1,35 Mio. €, abzüglich dem Gemeindeanteil von rd. einem Drittel, verteilt auf diese 5 Jahre und dividiert durch die Gesamtsumme von fast 3 Mio. Quadratmetern Veranlagungsfläche, auf die die Investitionen umgelegt werden. Da in den Ortsteilen Wattenheim und Nordheim keine Straßenerneuerungen anstehen, werden in dem 5-Jahres-Zeitraum auch keine wiederkehrenden Straßenbeiträge erhoben.

Warum muss für das Jahr 2013 nachgezahlt werden?

Die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge ist im Jahr 2013 beschlossen worden und in Kraft getreten. Aufgrund der umfangreichen Datenerhebung konnten im Jahr 2013 noch keine vierteljährigen Vorauszahlungen für das Jahr 2013 erhoben werden. Von daher ist der Betrag für das Jahr 2013 nun auf einen Schlag mit der ersten Rate des Abgabenbescheids fällig. Für die Jahre 2014 ff. werden vierteljährliche Vorauszahlungen erhoben.

Müssen Gewerbetreibende mehr zahlen als Privatpersonen?

Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artenzuschlag von 15%, bei nur teilweise gewerblich genutzten Grundstücken mit einem Artenzuschlag von 10% belastet. Gehört die ausgeübte Tätigkeit den Wirtschaftszweigen nach Abschnitt F (Baugewerbe) oder Abschnitt H (Verkehr und Lagerei) des Statistischen Bundesamtes an (WZ 2008), ist der Vorteil, der aufgrund des Straßennetzes besteht, besonders hoch, weshalb für Grundstücke mit einer solchen Nutzung der doppelte Artenzuschlag erhoben wird.

Wonach richtet sich die Beitragserhebung in Biblis?

Die Erhebung der wiederkehrenden Straßenbeiträge richtet sich nach der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge, beschlossen von der Gemeindevertretung der Gemeinde Biblis am 4. September 2013 und durch einen Beitragssatz ergänzt in der Sitzung vom 11. Dezember 2013. Im hessischen Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) ergibt sich die Grundlage für wiederkehrende Straßenbeiträge aus § 11a.

Können Vermieter die wiederkehrenden Straßenbeiträge auf ihre Mieter umlegen?

Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine “laufende öffentliche Last” im Sinne des § 2 Nr. 1 BetrKV handele, die auf Mieter umgelegt werden könne. Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist jedoch nach wie vor ein Beitrag nach KAG und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Das Amtsgericht Greiz (Thüringen) vertrat bereits mit Urteil vom 13. Juli 1998 die Auffassung, dass wiederkehrende Straßenbeiträge aus diesem Grund nicht auf die Mieter umleg bar seien. Eine amtsgerichtliche Rechtsprechung aus dem Bundesland Hessen gibt es hierzu jedoch noch nicht.

Farrenkopf, Angelika                    Krauß, Norman                                Mews, Marco