§ 94 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz

§94

Mitwirkungsrechte des Ortsrates oder des Stadtbezirksrates. (1) 1 Der Ortsrat oder der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, die die Ortschaft oder den Stadtbezirk in besonderer Weise berühren, rechtzeitig anzuhören. 2 Das Anhörungsrecht besteht vor der Beschlussfassung des Rates oder des Verwaltungsausschusses insbesondere in folgenden Angelegenheiten: Planung und Durchführung von Investitionsvorhaben in der Ortschaft oder im Stadtbezirk …

Haushaltsrede 2017

Die Straßenausbaumaßnahmen haben in der Vergangenheit häufig zu Kritik geführt. Ich möchte an dieser Stelle auch noch einmal mein Unverständnis hier kundtun. Insbesondere die Diskussion um die Klosterstraße ist kein Ruhmesblatt für die politische Kultur in unserer Stadt. Zunächst waren sich die Ortsratsmitglieder alle einig, dass die Sanierung forciert werden soll.
Aufgrund von Protesten Einzelner wurde quasi von diesem Konsens auf einmal Abstand genommen und die Verwaltung wurde „im Regen“ stehengelassen. Ich verfolge diese Diskussion mit Interesse ……